"Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt (Anm.: auch Fahrrad!!), obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke [...] nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft ..." (§ 316 I StGB).
Ab 1,6 Promille gilt ein Radfahrer als absolut fahruntüchtig; der Radfahrer macht sich strafbar.
Eine Fahrerlaubnis kann nur dann entzogen werden, wenn feststeht, der Betroffene sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 46 I FeV).
Für die Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Alkoholauffälligen ist unerheblich, ob die Alkoholfahrt als Kraft- oder Radfahrer erfolgt ist (BVerwG Verkehrsmitteilung 1996 Nr. 89).
Die Fahrerlaubnisbehörde kann also zur Klärung von Eignungszweifeln die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens einfordern, und zwar dann, wenn ein Fahrzeug (z.B. Fahrrad) mit mehr als 1,6 Promille oder mehr gefahren worden ist.
"Normalerweise" indiziert "Trunkenheit im Verkehr" (§ 316 StGB) Ungeeignetheit und führt daher regelmäßig zum Entzug der Fahrerlaubnis, jedoch nur bei Tatbegehung mit einem Kraftfahrzeug (kein Fahrrad!!). Bei Tatbegehung mit einem Fahrrad kann zwar m.E. die Fahrerlaubnis nicht (automatisch) entzogen werden, jedoch kann die Eignung als Kraftfahrer in Frage gestellt werden. Damit muss die Fahrerlaubnis-Behörde zwingend Maßnahmen ergreifen, so z.B. die Beibringung eines MPU-Gutachtens. Kommt der Betroffene dieser Auflage nicht nach, wird die Fahrerlaubnis entzogen.